HENLE AGBs
ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER HENLE BAUMASCHINENTECHNIK GMBH (STAND NOVEMBER 2021)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Wir, die HENLE Baumaschinentechnik GmbH, erbringen unsere Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen, gleichgültig, welcher Vertragsart das Geschäft zuzuordnen ist. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen worden ist.
(2) Wir widersprechen allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) des Kunden. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde unter Bezugnahme auf seine AGB bestellt oder bestätigt und wir dem nicht widersprechen.
§ 2 Angebote – Bindungswirkung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unterliegen dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Bei schriftlicher Angebotsabgabe beginnt die Frist mit dem in dem Angebot genannten Ausstellungsdatum. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme bzw. Bestätigung der Bestellung zustande. Das Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.
§ 3 Lieferkonditionen
(1) Gewichts- Maß- und technische Angaben, auch zur Verschleißfestigkeit unserer Produkte, in Zeichnung, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, ungefähre Angaben, unverbindlich und weder zugesicherte Eigenschaften noch Garantien.
(2) Vertragsgegenstand ist das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften, Merkmalen und dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung des individuellen Einzelvertrages. Andere Eigenschaften/Merkmale oder Verwendungszwecke sind nur relevant, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind.
(3) Wir erbringen unsere Lieferung und Leistungen „AB WERK“ (=“ex Works“, Incoterms Revision 000) von unserem Lager aus ohne Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir versenden die Ware in uns zweckmäßig erscheinender Art auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Unsere Forderungen sind 30 Tage nach Lieferung der Ware ohne Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Wir können jedoch auch Zahlung um Zug-um-Zug gegen Lieferung verlangen. Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
(3) Der Kunde darf nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Wechsel und Schecks werden erfüllungshalber angenommen. Der Kunde trägt die Wechsel oder Scheckkosten unter Einschluss der Diskontspesen.
(5) Haben wir vorzuleisten, gelten die Voraussetzungen des § 321 BGB schon dann als eingetreten, wenn ein Wechsel oder Scheck des Kunden nicht eingelöst wurde, es sei denn, der Kunde hätte das nicht zu vertreten. Dann werden auch alle anderen Forderungen sofort fällig, auch soweit wir sie gestundet oder dafür Wechsel hingenommen haben.
§ 5 Lieferzeit
(1) Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten stets unverbindlich.
(2) Geraten wir in Lieferverzug und entsteht dem Kunden dadurch ein nicht nur ganz geringfügiger Schaden, ist unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf 1% des Lieferwertes der verzögerten Leistung maximal 10 % begrenzt. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch grobes Verschulden eines unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden oder einfachen Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei einem kaufmännischen Fixgeschäft. Dann haften wir jedoch nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(4) Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie etwa Arbeitskämpfe und deren Folgen gehören nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
(5) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
§ 6 Gewährleistung für Sachmangel
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verschleißteilen entspricht deren Verschleißfestigkeit nur dann nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn der eingetretene Verschleiß unter Berücksichtigung der Einsatzart beim Kunden das zu erwartende Ausmaß wesentlich übersteigt. Im Streitfalle hat der Kunde die Einsatzbedingungen, denen das gelieferte Verschleißteil ausgesetzt war, zu beweisen.
(2) Ist unsere Leistung mangelhaft, beschränkt sich unsere Mängelgewährshaftung zunächst auf Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache leisten.
(3) Sind wir zur Nachfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl aus Gründen, die wir zu vertreten haben, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen.
(4) Sollten wir die Nacherfüllung verweigern, schlägt sie fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, ist der Anspruch auf alle weitergehenden Ansprüche, mit Ausnahme der Minderung, insbesondere der Schadensersatz ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung uns, einer unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Keinesfalls haften wir für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa auf entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
(5) Kann der Kunde an uns Ansprüche nach § 478 BGB stellen, ist dabei jeglicher Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
(6) Beim Kauf gebrauchter Gegenstände ist jeglicher Anspruch des Kunden auf Gewähr wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
(7) In Abweichung der gesetzlichen Regelung verjähren die Mängelansprüche des Kunden in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist, vorbehaltlich der vorsätzlichen Vertragsverletzung, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Der Kunde hat Leistungen, die wir auf Grund einer Mängelrüge erbracht haben, nach unseren Listenpreisen zu vergüten, wenn sich herausstellt, dass die Mängelrüge ungerechtfertigt war.
§ 7 Garantien
(1) Die Übernahme einer Garantie durch uns setzt voraus, dass sie in schriftlicher Form ausdrücklich als solche vereinbart wurde. Dabei müssen wir unmissverständlich erklärt haben, dass wir für den garantierten Umstand unter allen Umständen die Haftung übernehmen wollten, auch wenn uns kein Verschulden zur Last fällt. In der Beschreibung der Leistung liegt eine solche Garantie nicht vor.
(2) Haben wir im einzelnen Falle eine Garantie übernommen, ist diese mangels anderer individueller und schriftlicher Vereinbarungen von vorneherein auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt, beginnend mit der Ablieferung der Kaufsache.
(3) Unsere Haftung aus einer Garantie beschränkt sich auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
§ 8 Haftung aus sonstigen Gründen/Freizeichnung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Dies gilt nicht, soweit eine wesentliche Pflicht verletzt worden ist, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt und durch die Haftungsbeschränkung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Jedoch ist dann unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, wir hätten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(3) Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung wirkt auch zugunsten derjenigen Personen, die für uns tätig geworden sind, insbesondere also für Organvertreter, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellte, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zu vollständigen Erfüllung aller unserer Zahlungsforderungen – auch aus anderen Geschäften – gegen den Kunden vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, besonders bei Zahlungsverzug, können wir die gelieferte Sache zurücknehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Danach sind wir zur freihändigen Verhandlung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten und einer Gewinnspanne, die wir bei Verkauf aus dem eigenen Bestand oder im Handel verdient hätten, anzurechnen.
(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, und ihn insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Er tritt uns bereits jetzt die Versicherungsforderungen ab.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Eigentum hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde darf den Liefergegenstand im ordentlichen, für ihn typischen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) daraus ab, gleichgültig, ob er befugt oder unbefugt handelte, auch aus einem Saldoanerkenntnis aus einem mit seinem Abnehmer vereinbarten Kontokorrent, bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Der Kunde hat auf unsere Aufforderung hin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem/den Dritten die Abtretung schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, nicht uns gehörigen Sachen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu dem Wert der übrigen Sachen. Für die neu entstandene Sache gilt das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, jedoch ist der Übergang der Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den in Satz 2 bestimmten Anteil beschränkt.
(7) Wir werden nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert unsere Ansprüche um mehr als 30 % übersteigt.
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
(2) Erfüllungsort und – sofern der Kunde Kaufmann ist – Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Rammingen. Für Klagen des Kunden gegen uns ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir können den Kunden jedoch auch in seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Rammingen, November 2021